Satzung

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Die Satzung der Brezelfenstervereinigung e.V.

 

Um eine Aufgabe von hohem dokumentarischen und kulturellen Rang zu erfüllen, gründeten die Freunde der Uralt-Volkswagen-Veteranenfahrzeuge die "Brezelfenstervereinigung" und gaben sich folgende Satzung.

 

Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Brezelfenstervereinigung e.V." und ist im Vereinsregister Aschaffenburg eingetragen.
  2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Aschaffenburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziel und Zweck

  • Zweck des Vereins ist:
    • Die gemeinsamen Interessen der Liebhaber von historischen Fahrzeugen der Marke "Volkswagen" wahrzunehmen und zu fördern
    • Ein Register der im Club vorhandenen historischen Fahrzeuge dieser Marke zu führen. Als "historisch" i. d. S. gelten alle VW-Fahrzeuge und Sonderkarossen auf VW-Basis, die bis zum 31.07.1957 produziert worden sind.
    • Die Mitglieder in allen ihre gemeinsamen Interessen und Fahrzeuge betreffenden Fragen zu beraten.
  • Um diese Zwecke zu erreichen, stellt sich der Verein folgende Aufgaben:
    • Förderung der originalgetreuen Restaurierung bzw. Erhaltung historischer VW-Fahrzeuge mit dem Ziel, einen Beitrag zur Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation deutscher Automobilgeschichte zu leisten.
    • Sammlung jeglichen dokumentarischen und historischen Materials über Volkswagen-Fahrzeuge
  • Die Brezelfenstervereinigung hält Kontakte zu anderen in- und ausländischen Clubs gleichgesinnter Zielsetzung.
  • Die Brezelfenstervereinigung ist in jeder Beziehung neutral, konfessionell und parteipolitisch ungebunden und verfolgt keinerlei Gewinnabsichten. Sollte ein Überschuß erzielt werden, ist dieser ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.

 §3 Mitgliedschaft

  • Mitglied der Brezelfenstervereinigung können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts werden, sofern sie bei Vereinseintritt im Besitz eines historischen Volkswagens sind.
  • Anträge auf Aufnahme sind schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme und ggf.
  • Abweichungen von den Zugangs-Voraussetzungen entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags bekanntzugeben.
  • Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung beim Beschwerdeausschuß Widerspruch einlegen. Dies hat schriftlich und mit Begründung zu erfolgen.
  • Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

§4 Beiträge

  • Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung (§ 7,1) festgelegt wird.
  • Der Jahresbeitrag muß bis zum Ende des 1. Quartals eines jeden Jahres auf
  • dem Konto der Brezelfenstervereinigung gutgeschrieben sein. Der Vorstand kann festlegen, daß für säumige Zahler oder Zahlungen, die mit außerordentlichen Bankspesen belegt sind, eine Gebühr erhoben wird.
  • Bei Aufnahme in die Brezelfenstervereinigung im Laufe eines Jahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
  • Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, daß eine Aufnahmegebühr erhoben wird.

§5 Ende der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch Geschäftsaufgabe oder Eintritt der Liquidation.
    • Austritt zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muß schriftlich an den Vorstand erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Geschäftsjahresende. Anspruch auf Rückerstattung von Spenden und Beiträgen besteht nicht. Zur Verfügung gestelltes geistiges Eigentum verbleibt beim Club.
    • Ausschluß, der durch einstimmigen Vorstandsbeschluß erfolgen kann, wenn er im Interesse des Gesamtclubs erforderlich erscheint. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor einer Entscheidung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Maßnahme des Ausschlusses ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluß des Ausschlusses kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde beim Beschwerdeausschuß (§ 10) einlegen. Dieser entscheidet endgültig und mit sofortiger Wirkung. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
    • Ausschluß, wenn nach zweimaliger schriftlicher Anmahnung eines fälligen Mitgliedsbeitrages keine Zahlung erfolgt ist. Die Neuaufnahme eines Mitglieds, das wegen rückständiger Beitragszahlungen ausgeschlossen wurde, ist nur möglich, wenn die rückständigen Beiträge einschließlich einer eventuell beschlossenen Aufnahmegebühr (§ 4,4) nachgezahlt werden.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle satzungsgemäßen Rechte. Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum des Clubs unverzüglich und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§6 Organe

  • Die Organe des Vereins sind:
    • Die Mitgliederversammlung, im folgenden MV genannt.
    • Der Vorstand.
    • Die Ressortleiter.
    • Der Beschwerdeausschuß.
    • Die Revisoren.

§7 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung (MV) ist jährlich einzuberufen und sollte im Rahmen eines Clubtreffens der Brezelfenstervereinigung stattfinden. Die MV ist nicht öffentlich, der Vorstand kann jedoch Gäste zulassen. Alle drei Jahre finden anläßlich der MV Neuwahlen der Vorstandschaft statt.
  • Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin der MV unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Hierbei ist gleichzeitig der Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu veröffentlichen. Der Schriftform ist durch die fristgerechte Veröffentlichung in der Clubzeitung genüge getan.
  • Anträge von Mitgliedern, die auf der MV behandelt werden sollen, müssen 14 Tage vor der MV beim Vorstand vorliegen.
  • Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht oder nicht gemäß § 7,3 rechtzeitig eingegangen ist, kann nur entschieden werden, wenn mindestens 2/3 der in der MV anwesenden Mitglieder zustimmen.
  • Die Tagesordnung der MV muß mindestens folgende Punkte enthalten:
    • Feststellung der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder und Bestimmung des Protokollführers Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder.
    • Bericht über das abgelaufene und laufende Geschäftsjahr
    • Kassenbericht
    • Bericht der Revisoren
    • Bericht des Beschwerdeausschusses
    • Neuwahl der Revisoren und des Beschwerdeausschusses
    • Haushaltsvorschlag für das laufende Geschäftsjahr
    • Anträge und Wünsche
    • In den Jahren, in denen Neuwahlen des Vorstandes anstehen (§ 7,1), muß die Tagesordnung außerdem umfassen:
      • Entlastung des Vorstandes
      • Neuwahl des Vorstandes.
  • Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Mehrheit. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich für Satzungsänderungen oder für Auflösung der Brezelfenstervereinigung. Auf diese Punkte ist in der Einladung (§ 7,2) gesondert hinzuweisen.
  • Die Beurkundung der Versammlung erfolgt schriftlich durch den Protokollführer, der vom Vorsitzenden vor Beginn der MV bestimmt wird. Das Protokoll ist vom Protokollführer und mindestens drei anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben und in der nächstfolgenden Clubzeitung zu veröffentlichen.
  • Wahlen erfolgen in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Auf Antrag können die Wahl des Schatzmeisters, des Schriftführers und andere Abstimmungen auch öffentlich per Handzeichen stattfinden. Revisoren und die Mitglieder des Beschwerdeausschusses können durch Akklamation gewählt werden.
  • Jedes anwesende Mitglied hat bei der Abstimmung nur eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl zu erfolgen.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nur in Fällen besonderer Dringlichkeit vom Vorstand einberufen oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder eine solche Versammlung unter Angabe des Grundes und des Zwecks beim Vorstand verlangen.

§8 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertreten darf.

  • Die Mitglieder des Vorstands haben folgende Aufgaben:
    • Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in allen geschäftlichen Angelegenheiten.
    • Der 2. Vorsitzende (Stellvertreter) führt die Vereinsgeschäfte bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
    • Der Schatzmeister verwaltet das Clubvermögen und die Kasse, erstellt in Abstimmung mit den anderen Mitgliedern des Vorstands den Haushaltsplan und führt die Mitgliederlisten.
    • Der Schriftführer führt die Protokolle und ist für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich.
  • Der Vorstand gibt die Clubzeitung heraus.
  • Der Vorstand muß den Mitgliedern einmal eine Mitgliederliste zukommen lassen, in der auch die Fahrzeuge der Mitglieder verzeichnet sein können. Ergänzungen sind regelmäßig nachzureichen.
  • Der Vorstand bedient sich eines beratenden Beisitzers für Kontakte zur Volkswagen AG und zur Stiftung AutoMuseum Volkswagen.

§9 Ressorts

  • Die Aufgabengebiete des Clubs werden folgenden Ressortleitern übertragen:
    • Ressort "Redaktion": Redaktion der Clubzeitung "Das Brezelfenster"
    • Ressort "Ersatzteile": Ersatzteil- und Fahrzeugvermittlung
    • Ressort "Clubstand": Repräsentation der Brezelfenstervereinigung auf öffentlichen Veranstaltungen
    • Ressort "Archiv": Sammlung von dokumentarischem und historischem Material
    • Ressort "Technische Beratung": Auskünfte zu technischen Fragen aller Art, Fahrzeugberatung
    • Ressort "Register": Erstellung des Registers der im Club vorhandenen historischen VW-Fahrzeuge und Sonderkarossen auf VW-Basis
  • Die Ressorts werden von Mitgliedern der Brezelfenstervereinigung freiwillig übernommen. Der Ressortleiter führt dieses Amt im Auftrag des Vorstandes auf unbestimmte Zeit aus. Durch Beschluß der Mehrheit der Mitgliederversammlung hat der Ressortleiter das Amt wieder zur Verfügung zu stellen.
  • Ein Ressortleiter kann auch zwei oder mehr Ressorts bearbeiten. Steht kein Ressortleiter zur Verfügung, erfolgt die Arbeit kommissarisch durch den Vorstand.
  • Die Ressortleiter sind gehalten, den Vorstand zu beraten. Der Vorstand ist verpflichtet, die Ressortleiter in ihrer Arbeit zu unterstützen.

§10 Beschwerdeausschuß

  • Der Beschwerdeausschuß besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden in der MV aus den Reihen der anwesenden Mitglieder vorgeschlagen und bestätigt. Wird ein nicht anwesendes Mitglied zur Wahl vorgeschlagen, muß dessen vorheriges schriftliches Einverständnis zur Annahme des Amtes im Falle der Wahl vorliegen. Dem Beschwerdeausschuß obliegt die Entscheidung im Falle von Widersprüchen zu Entscheidungen des Vorstands bzw. in allen den Club betreffenden Streitigkeiten.

§11 Revision

  • Die Revision besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden in der MV aus den Reihen der anwesenden Mitglieder vorgeschlagen und bestätigt. Wird ein nicht anwesendes Mitglied zur Wahl vorgeschlagen, muß dessen vorheriges schriftliches Einverständnis zur Annahme des Amtes im Falle der Wahl vorliegen. Den Revisoren obliegt die Rechnungs-, Kassen- und Bestandsprüfung des Sachvermögens.

§12 Regionale Gruppen

  • Regionale Gruppen innerhalb der Brezelfenstervereinigung werden nicht errichtet. Ein regelmäßiges Treffen von Mitgliedern, die in geografischer Nähe zueinander wohnen, ist jedoch erwünscht.
  • Ein Auftreten unter dem Namen "Brezelfenstervereinigung e.V." bleibt den nach dieser Satzung berufenen Organen vorbehalten.

§13 Club-Information

  • Die Clubzeitungen enthalten die offiziellen Mitteilungen der Brezelfenstervereinigung. Sie sind jedem Mitglied portofrei zuzusenden.
  • Die Clubzeitung erscheint i. d. R. 4x pro Jahr.
  • Die Clubzeitungen berichten über:
    • Mitgliederzugänge seit Erscheinen der letzten Nummer
    • Teilemarkt, Fahrzeugmarkt, Nachproduktionen, usw.
    • Veranstaltungen
    • andere Dinge, die im Zusammenhang mit historischen Volkswagen von Interesse sind.
  • Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, in der Clubzeitung Anzeigen aufzugeben. Die Veröffentlichung von privaten und gewerblichen Anzeigen von Mitgliedern ist bis zu einer Druckseite pro Ausgabe der Clubzeitung kostenlos. Für Anzeigen, die den Umfang einer Seite übersteigen, kann der Vorstand eine Gebühr für jede weitere Seite festlegen.
  • Der Vorstand kann Leserbriefe veröffentlichen.

§14 Clubsatzung

  • Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme in den Verein ein Exemplar der jeweils gültigen Clubsatzung.
  • Personen, die Mitglied in der Brezelfenstervereinigung werden wollen, können vor ihrer Bewerbung zur Mitgliedschaft Einsicht in die Satzung nehmen.

§15 Überschüsse und Zuwendungen

  • Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Veranstalter von Clubtreffen der Brezelfenstervereinigung können finanziell unterstützt werden.
  • Alle Aufgaben innerhalb des Vereins werden ehrenamtlich erfüllt. Auslagen können erstattet, Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

§16 Auflösung der Brezelfenstervereinigung

  • Die Auflösung der Brezelfenstervereinigung kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen. Dabei müssen alle Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit gefaßt werden.
  • Eine Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn nicht mindestens 5 Mitglieder bereit sind, den Verein fortzuführen.
  • Das Clubvermögen darf bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Über die Frage, welcher gemeinnützigen Einrichtung das Vermögen des aufzulösenden Clubs zufließen soll, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist ins Protokoll aufzunehmen.
  • Über eine zur Diskussion stehende Auflösung des Vereins sind die Mitglieder anläßlich der Einladung zur MV ausdrücklich hinzuweisen. Ohne diesen Hinweis ist eine Auflösung nicht möglich (s. a. § 7,2; 7,6).
  • Die Liquidatoren werden von der MV bestellt.

 

Die vorliegende Satzung wurde in ihrer geänderten Form auf der ordentlichen Mitgliederversammlung 1995 am 26. Mai 1995 verabschiedet und basiert auf der von der Gründungsversammlung am 25. Oktober 1980 genehmigten ersten Version.

Vellmar, 26.05.1995

gez. Ernst-Peter Hagen (1. Vorsitzender)

gez. Willy Hofäcker (2. Vorsitzender)

gez. Birgit Hahn (Schatzmeister)

gez. Jürgen Kolle (Schriftführer)

Die Neufassung der vorstehenden Vereinssatzung wurde am 28.05.1996 antragsgemäß in das Vereinsregister des Amtsgerichts - Registergericht - Aschaffenburg unter Nr. 3 VR 524 eingetragen und hat seitdem Gültigkeit.

gez. Ernst-Peter Hagen

1. Vorsitzender